(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit
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einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht
weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,
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mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich
nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und
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einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler
ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt
sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2
ausgerüstet sein.