Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Vom 27.12. 1993 (BGBl I S. 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Gesetz zur
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum
Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl I S. 1950)
§ 1 - Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie
Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen
Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
(2) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf
hinzuwirken, dass die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und
dass durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle
Aufgabenteilung ermöglicht wird.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1) Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen (Eisenbahnverkehrsunternehmen) oder eine
Eisenbahninfrastruktur betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
(2) Eisenbahnverkehrsleistungen sind die Beförderung von Personen oder Gütern auf einer
Eisenbahninfrastruktur. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen in der Lage sein, die
Zugförderung sicherzustellen.
(3) Das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur umfasst den Bau und die Unterhaltung von
Schienenwegen sowie die Führung von Betriebsleit- und Sicherheitssystemen.
Zur Eisenbahninfrastruktur zählen die in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 der
Kommission vom 18. Dezember 1970 zur Festlegung des Inhaltes der verschiedenen Positionen
der Verbuchungsschemata des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4.
Juni 1970 (ABl. EG Nr. L 278 S. 1) aufgeführten Anlagen. Zur Eisenbahninfrastruktur zählen auch
Gebäude, die der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur dienen, Gebäude, in denen sich Verkaufs-
und Abfertigungseinrichtungen für den Personen- und Güterverkehr befinden, sowie ortsfeste und
bewegliche Verkaufs-, Abfertigungs- und Verladeeinrichtungen, sofern sie jedem
Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stehen.
(4) Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung mindestens zweier
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, grenzüberschreitende
Eisenbahnverkehrsleistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erbringen.
(5) Schienenpersonennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen in
Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder
Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der
Beförderungsfälle eines Zuges die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit
eine Stunde nicht übersteigt.
(6) Eisenbahnen oder Unternehmen des Bundes sind Unternehmen, die sich überwiegend in der
Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden.
(7) Die beteiligten obersten Landesverkehrsbehörden entscheiden, soweit es sich nicht um
Schienenbahnen des Bundes handelt, in Zweifelsfällen im Benehmen mit dem Bundesministerium
für Verkehr, ob und inwieweit eine Schienenbahn zu den Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes
zu rechnen ist. Sie entscheiden auch, soweit es sich nicht um Eisenbahnen des Bundes handelt,
darüber, ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Absatzes 5 vorliegt.
§ 3 - Öffentlicher Eisenbahnverkehr
(1) Eisenbahnen dienen dem öffentlichen Verkehr (öffentliche Eisenbahnen), wenn sie als
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und
jedermann sie nach ihrer Zweckbestimmung zur Personen- oder Güterbeförderung benutzen kann
(öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen),
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewerbs- oder geschäftsmäßig betrieben werden und ihre
Schienenwege nach ihrer Zweckbestimmung von jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen benutzt
werden können (öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen).
(2) Die Entscheidungen darüber, ob eine nicht zu den Eisenbahnen des Bundes gehörende
Eisenbahn dem öffentlichen Verkehr dient, treffen die obersten Landesverkehrsbehörden im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr.
§ 4 - Sicherheitsvorschriften
(1) Die Eisenbahnen sind verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die
Eisenbahninfrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand
zu halten.
(2) Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen und Zulassungen nach Maßgabe anderer Gesetze und
Verordnungen obliegen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes und Schienenfahrzeuge
der Eisenbahnen des Bundes dem Eisenbahn-Bundesamt.
§ 5 - Eisenbahnaufsicht
(1) Nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland werden von dem
Land, in dem sie ihren Sitz haben, beaufsichtigt. Die Landesregierung kann die Eisenbahnaufsicht
ganz oder teilweise dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen, welches sie nach den Weisungen
und für Rechnung dieses Landes übernimmt. Sie kann anderen öffentlichen oder privaten
Einrichtungen Aufgaben der Eisenbahnaufsicht ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung
übertragen.
(2) Berührt eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland das
Gebiet mehrerer Länder, so wird die Aufsicht von dem Lande geführt, in dem die Eisenbahn ihren
Sitz hat, soweit nicht die Länder etwas anderes vereinbaren.
(3) Für die Aufsicht und Genehmigung nichtbundeseigener Eisenbahnen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde zuständig. Die
Landesregierung bestimmt auch die Behörde, die zuständig ist für die Aufsicht über Eisenbahnen
des Bundes sowie über nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland, soweit es sich
handelt um
1. die Genehmigung und Einhaltung von Tarifen im Schienenpersonennahverkehr dieser
Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
2. die Einhaltung von Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit
dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des
Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der
Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1) betreffend
den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
(4) Zuständige Behörde für die Genehmigung von Tarifen der in Absatz 3 Satz 2 genannten
Eisenbahnen, die im Schienenpersonennahverkehr über das Gebiet eines Landes hinaus
angewendet werden, ist die Behörde des Landes, in dem die Eisenbahn ihren Sitz oder eine
Niederlassung im Sinne des Handelsrechtes hat, bei Eisenbahnen mit Sitz im Ausland die
Behörde des an das Netz dieser Eisenbahn angrenzenden Landes. Die zuständige
Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen mit den Genehmigungsbehörden
der vom Anwendungsbereich eines Tarifs berührten Länder. Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande, entscheidet auf Antrag der Länder das Bundesministerium für Verkehr.
(5) Die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften wird von den nach diesen Vorschriften
zuständigen Behörden überwacht. Für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der
Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit auf das EisenbahnBundesamt übertragen.
(6) Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Stelle, der die
Landesregierung oder das Bundesministerium für Verkehr Aufgaben der Eisenbahnaufsicht
gemäß Absatz 1 Satz 3 oder gemäß § 4 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung
des Bundes übertragen hat.
(7) Im übrigen ist Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes sowie für
nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland betreffend den Verkehr dieser Eisenbahnen
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland das Eisenbahn- Bundesamt.
§ 6 - Erteilung und Versagung der Genehmigung
(1) Ohne eine Genehmigung dürfen weder Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
erbracht noch eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 betrieben werden. Die
Genehmigungspflicht für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, richtet sich
nach Landesrecht.
(2) Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn
1. der Antragsteller als Unternehmer und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen
zuverlässig sind,
2. der Antragsteller als Unternehmer finanziell leistungsfähig ist,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen
die erforderliche Fachkunde haben
und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten.
(3) Die Genehmigung wird erteilt für
1. das Erbringen einer nach der Verkehrsart bestimmten Eisenbahnverkehrsleistung,
2. das Betreiben einer bestimmten Eisenbahninfrastruktur.
(4) Gültige Genehmigungen öffentlicher Eisenbahnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, gelten
fort, soweit sie inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Im übrigen ist diesen
Eisenbahnen auf Antrag die Genehmigung zu erteilen, ohne daß die Voraussetzungen des
Absatzes 2 geprüft werden. Satz 2 gilt nur, sofern die Genehmigung innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird.
(5) Antragsteller kann jede natürliche Person sein, die Angehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaften ist. Das gleiche gilt für Gesellschaften, die nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften gegründet wurden
und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb
der Europäischen Gemeinschaften haben.
(6) Die Geltungsdauer der Genehmigung soll in der Regel bei
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen höchstens 15 Jahre,
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen höchstens 50 Jahre betragen.
(7) Die zuständige Genehmigungsbehörde entscheidet über die Erteilung oder Versagung einer
Genehmigung im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt, wenn das antragstellende
Unternehmen beabsichtigt, Eisenbahnverkehrsleistungen auch auf Schienenwegen von
Eisenbahnen des Bundes zu erbringen.
§ 7 - Widerruf der Genehmigung
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn eine der
Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 nicht mehr vorliegt.
(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat die Eisenbahn den Nachweis zu führen, daß die
ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen
Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung
über die wiederholte Nichterfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen. Die Mitteilung der
Finanzbehörden darf nur für Zwecke eines Widerrufsverfahrens verwendet werden.
(3) § 6 Abs. 7 gilt für den Widerruf einer Genehmigung, die einem Unternehmen unter den dort
genannten Umständen erteilt worden ist, entsprechend.
§ 8 - Geschäftsführung der Eisenbahnen
(1) Öffentliche Eisenbahnen müssen in der Leitung, Geschäftsführung und Verwaltung sowie
hinsichtlich der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Kontrolle sowie der internen
Rechnungsführung von staatlichen und kommunalen Gebietskörperschaften unabhängig sein. Ihr
Wirtschaftsplan und ihre Rechnungsführung sind von den Haushalten staatlicher oder kommunaler
Gebietskörperschaften zu trennen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nicht dem Bund gehören und deren Tätigkeit
ausschließlich auf den Schienenpersonennahverkehr beschränkt ist,
2. Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die nicht dem Bund gehören.
§ 9 - Getrennte Rechnungsführung
(1) Öffentliche Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine
Eisenbahninfrastruktur betreiben, haben in ihrer Rechnungsführung beide Bereiche zu trennen.
Eine Überleitung von Subventionen von einem Bereich zum anderen ist unzulässig. Die
Beachtung dieses Verbotes muß in der Rechnungsführung beider Bereiche zum Ausdruck
kommen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, sofern sie ihre
Eisenbahninfrastruktur anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Nutzung für den öffentlichen
Verkehr gegen Entgelt zur Verfügung stellen.
(3) Soweit und solange ein öffentliches Eisenbahnverkehrsunternehmen
Eisenbahnverkehrsleistungen sowohl in Bereichen, in denen gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen auferlegt oder vereinbart werden können, als auch in anderen Bereichen erbringt,
sind die Anforderungen des Artikels 1 Abs. 5 Unterabs. 2 Buchstabe a und b der in § 5 Abs. 3 Nr.
2 genannten Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates zu beachten. Auch für die Bereiche, in
denen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt oder vereinbart werden können, ist eine
gesonderte Rechnung erforderlich. Mindestens muß diese Rechnung den Anforderungen an eine
Kosten-Erlös-Rechnung und eine Inventur gemäß § 240 des Handelsgesetzbuchs genügen. Die
Rechnung muß den gleichen Zeitraum wie die Jahresabschlüsse umfassen. Im übrigen gilt
Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
§ 10 - Beförderungspflicht
Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, die dem Personenverkehr dienen, sind zur
Beförderung von Personen und Reisegepäck verpflichtet, wenn
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
2. die Beförderung mit den regelmäßig verwendeten Beförderungsmitteln möglich ist und
3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche das
Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es auch nicht abhelfen konnte.
§ 11 - Stillegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
(1) Beabsichtigt ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebes
einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die deutliche
Verringerung der Kapazität einer Strecke, so hat es dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu
beantragen. Dabei hat es darzulegen, daß ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr
zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der
Infrastruktureinrichtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos
geblieben sind. Bei den Übernahmeangeboten an Dritte sind Vorleistungen angemessen zu
berücksichtigen.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und
wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen
des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen
Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der
Schieneninfrastruktur aufrecht zu halten.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in
Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe
des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung
entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die
Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des
Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vor, ist die Genehmigung zu
versagen.
(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr
möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.
§ 12 - Tarife
(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen der
Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese sind verpflichtet, daran mitzuwirken, daß
1. für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere aneinander anschließende
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt, direkte Abfertigung eingerichtet wird,
2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.
(2) Öffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen sind dazu verpflichtet, im
Schienenpersonenverkehr Tarife aufzustellen, die alle Angaben, die zur Berechnung des Entgeltes
für die Beförderung von Personen und für Nebenleistungen im Personenverkehr notwendig sind,
sowie alle anderen für die Beförderung maßgebenden Bestimmungen enthalten. Tarife nach Satz
1 müssen gegenüber jedermann in gleicher Weise angewendet werden.
(3) Ohne eine vorherige Genehmigung
1. der Beförderungsbedingungen im Schienenpersonenverkehr,
2. der Beförderungsentgelte im Schienenpersonennahverkehr
dürfen Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht erbracht werden. Die Tarifhoheit
liegt beim Bund, soweit es sich um Beförderungsbedingungen einer Eisenbahn des Bundes für
ihren Schienenpersonenfernverkehr handelt, im übrigen bei den Ländern. Die
Genehmigungsbehörde kann auf die Befugnis zur Genehmigung verzichten.
(4) Die nach Absatz 3 zu erteilende Genehmigung kann auch als Rahmengenehmigung erteilt
werden. Die erforderliche Genehmigung gilt als erteilt,
1. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
seines Antrages eine Äußerung der Genehmigungsbehörde zugeht,
2. wenn dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang
seines Antrages eine vom Antrag abweichende Entscheidung der Genehmigungsbehörde zugeht.
(5) Die Genehmigungsbehörde kann in den Fällen des Artikels 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates unter den dort genannten Voraussetzungen die Genehmigung
versagen oder die Änderung von Tarifen verlangen. Die Genehmigung von
Beförderungsbedingungen kann darüber hinaus versagt werden, wenn sie mit dem geltenden
Recht, insbesondere mit den Grundsätzen des Handelsrechts und des Gesetzes über Allgemeine
Geschäftsbedingungen, nicht in Einklang stehen.
(6) Tarife nach Absatz 2 sowie Tarife nach Absatz 3 Satz 1 müssen bekanntgemacht werden.
Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder andere für den Kunden nachteilige Änderungen der
Beförderungsbedingungen werden frühestens einen Monat nach der Bekanntmachung wirksam,
wenn nicht die Genehmigungsbehörde eine Abkürzung der Bekanntmachungsfrist genehmigt hat.
Die Genehmigung muß aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.
(7) F6uuml;r Vereinbarungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und für Vereinbarungen von
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit anderen Unternehmen, die sich mit der Beförderung von
Personen befassen, sowie für Beschlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen dieser
Unternehmen gekten die §:§ 1 und 22 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
nicht, soweit sie im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit
Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr und einer wirtschaftlichen
Verkehrsgestaltung erfolgen und einer Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere durch
Verkehrskooperationen, durch die Abstimmung und den Verbund von Beförderungsentgelten und
durch die Abstimmung der Fahrpläne dienen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung
bei der Genehmigungsbehörde, die diese Anmeldung an die Kartellbehörde weiterleitet. § 12 Abs.
1 und § 22 Abs. 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
Verfügungen der Kartellbehörde, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse oder Empfehlungen
betreffen, ergehen im Benehmen mit der zuständigen Genehmigungsbehörde.
§ 13 - Anschluß an andere Eisenbahnen
(1) Jede öffentliche Eisenbahn hat angrenzenden öffentlichen Eisenbahnen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland den Anschluß an ihre Eisenbahninfrastruktur unter billiger Regelung
der Bedingungen und der Kosten zu gestatten. Im übrigen gilt § 14.
(2) Im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen des Anschlusses sowie über die
Angemessenheit der Kosten entscheidet, wenn eine Eisenbahn des Bundes beteiligt ist, das
Eisenbahn-Bundesamt, in den übrigen Fällen die zuständige Landesbehörde.
§ 14 - Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht
auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt
sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr
und Schienengüterverkehr. Bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten haben die
Eisenbahninfrastrukturunternehmen vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Nutzen Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und die sowohl
Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, die
Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, so steht ihnen das
Recht nach Absatz 1 nur insoweit zu, als sie die Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur anderen
öffentlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vergleichbaren Bedingungen gewähren.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für
1. internationale Gruppierungen im Sinne des § 2 Abs. 4;
2. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die unter Artikel 2 der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom
29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 237
S. 25) fallen, für das Erbringen von Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden kombinierten
Güterverkehr;
3. Eisenbahnen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den
Europäischen Wirtschaftsraum zum Eisenbahnverkehr zugelassen sind, sofern die
Gegenseitigkeit für den Zugang zum Verkehr auf der Eisenbahninfrastruktur dieser Eisenbahnen
für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet ist;
4. Eisenbahnen mit Sitz in Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder
des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, auf der
Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen;
5. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn die in Nummer 3 genannte
Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist, auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen.
(4) Einzelheiten des Zugangs, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der
Nutzung, sowie das zu entrichtende Entgelt und die sonstigen Nutzungsbedingungen,
einschließlich der der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen sind zwischen den
Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu vereinbaren.
(5) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht zustande, so entscheidet auf Antrag eines der
beteiligten Unternehmen das Eisenbahn- Bundesamt. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 15 - Gemeinwirtschaftliche Leistungen
(1) Für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Leistungen ist die Verordnung
(EWG) Nr. 1191/69 des Rates maßgebend. Zuständig im Sinne dieser Verordnung sind für
Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich nicht um deren Schienenpersonennahverkehr handelt,
Behörden des Bundes, im übrigen nach Maßgabe des Landesrechts Behörden der Länder oder
die Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände.
(2) Die zuständigen Behörden, die beabsichtigen, die Erbringung gemeinwirtschaftlicher
Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf der Grundlage des Artikels 1 Abs. 4 und
des Artikels 14 der in Absatz 1 genannten Verordnung zu vereinbaren, können diese Leistungen
ausschreiben.
§ 16 - Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen
(1) Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen
und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:
1. Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere
Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben,
2. Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen
als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind,
3. Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen, wenn die
Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.
(2) Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird.
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der
Teil der Leistungen zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. Den Ausgleich nach
Absatz 1 Nr. 3 gewährt der Bund, soweit es sich um höhengleiche Kreuzungen mit
Bundesstraßen handelt.
§ 17 - Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung eines
Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von
Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm
Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume dürfen zu diesem Zweck während
der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten nur in Anwesenheit des Eigentümers
oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder eines Beauftragten, Wohnungen nur mit Zustimmung
des Wohnungsinhabers betreten werden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche
Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind,
bekanntzugeben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine
angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die
Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag
des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung
sind die Beteiligten zu hören.
§ 18 - Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut
oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden,
wenn
1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen
hergestellt worden ist und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme
ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die
Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. § 75 Abs. 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen
Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(3) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Änderungen und Erweiterungen von
unwesentlicher Bedeutung. Fälle unwesentlicher Bedeutung liegen vor, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen
Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3. Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden.
§ 19 - Veränderungssperre; Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt
an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Baumaßnahmen erheblich
erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen,
die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige
Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, können die Eigentümer für die dadurch
entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen
Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 20 - Planfeststellungsverfahren
(1) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, haben ihre
Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei
Monate nicht übersteigen darf.
2. Die Gemeinden legen den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang aus. Sie machen die
Auslegung vorher ortsüblich bekannt.
3. Die Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat die
Anhörungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen.
4. Bei der Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn kann von einer förmlichen Erörterung im
Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluß des
Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, sind
ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungsfrist
hinzuweisen. Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen der Behörden müssen bei
der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer
Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen
bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen.
(3) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden
ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
über die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der
Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag durch
den Träger des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die
Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung
sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluß entsprechend anzuwenden.
(5) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für
den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem
Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen
einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Der
Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von
Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im
Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den
Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung
über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt
entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluß oder die
Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in
dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(6) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage
dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der
Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
(7) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen
sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren
behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die
entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 21 - Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder
Besitzer, den Besitz eines für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn
benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu
überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach
Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der
Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer
Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf
Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und
die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige
Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde
einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den
Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden
werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen
bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen
Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder
des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen
spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung
wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll
auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung
an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer
der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf
dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und
die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden
Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung
der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen
Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde
in einem Beschluß festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige
Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der
Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile
Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
§ 22 - Enteignung
(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die
Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten oder genehmigten
Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf
es nicht.
(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er
ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar
durchgeführt werden.
(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
§ 23 - Überwachung
(1) Die Eisenbahnverkehrsunternehmen und die Mitglieder des Fahrpersonals sind verpflichtet, der
zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist
1. die Auskünfte, die zur Ausführung der auf Grund des § 26 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung
erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen,
2. die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen, zur Prüfung auszuhändigen oder
einzusenden.
Zum Fahrpersonal im Sinne des Satzes 1 gehören die Arbeitnehmer der
Eisenbahnverkehrsunternehmen, soweit sie als Triebfahrzeugführer, Triebfahrzeugbegleiter,
Heizer, Bediener von Kleinlokomotiven, Lokrangierführer, Führer von Nebenfahrzeugen oder als
Zugführer tätig sind.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein
Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
(3) Die Aufsichtsbehörden dürfen Grundstücke, Betriebsanlagen, Geschäftsräume und
Beförderungsmittel der zu überwachenden Betriebe innerhalb der üblichen Geschäfts- und
Arbeitsstunden betreten, dort Prüfungen und Untersuchungen vornehmen und die geschäftlichen
Unterlagen der Auskunftspflichtigen einsehen.
(4) Zur Aufklärung von Eisenbahnbetriebsunfällen gelten die Absätze 1 bis 3 für Eisenbahnen und
deren Betriebspersonal entsprechend.
(5) Zum Betriebspersonal im Sinne des Absatzes 4 gehören die in § 47 Abs. 1 der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs.
131 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert
worden ist, genannten Betriebsbeamten.
§ 24 - Eisenbahnstatistik
(1) Zur Beurteilung der Struktur und Entwicklung des Eisenbahnverkehrs werden bei Eisenbahnen
im Sinne des § 2 Abs. 1 Daten über
1. Verkehrsleistungen,
2. Preise und Nutzungsentgelte,
3. wirtschaftliche Tätigkeiten, Umsatz, Beschäftigte, Investitionen, Fahrzeuge und Infrastruktur der
Eisenbahn,
4. Eisenbahnbetriebsunfälle und
5. den verkehrsbedingten Energieverbrauch
als Bundesstatistik erhoben. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
(2) Das Statistische Bundesamt führt die Erhebungen nach Absatz 1 durch und bereitet die Daten
auf.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Durchführung der
Erhebung, insbesondere die Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Periodizität, Berichtszeiträume
und Berichtszeitpunkte sowie zur Aufbereitung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates festzulegen.
§ 25 - Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen
Öffentliche Eisenbahnen entscheiden allein darüber, zu welchen Zeiten Arbeitsplätze für das
Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen sowie für die Aufrechterhaltung und für den Betrieb
der Eisenbahninfrastruktur nach unternehmerischen Erfordernissen zu besetzen sind. Das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
bezüglich der Arbeitszeitregelungen für den Einsatz der Beschäftigten während der nach Satz 1
festgelegten Besetzungszeiten bleibt unberührt.
§ 26 - Rechtsverordnungen
(1) Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnverkehr, des Umweltschutzes
oder zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer wird das Bundesministerium für
Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche Eisenbahnen
Rechtsverordnungen zu erlassen
1. über den Bau, den Betrieb und den Verkehr, welche
a) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betriebsweise der Eisenbahnen nach den
Erfordernissen der Sicherheit, nach den neuesten Erkenntnissen der Technik und nach den
internationalen Abmachungen einheitlich regeln,
b) allgemeine Bedingungen für die Beförderung von Personen durch
Eisenbahnverkehrsunternehmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsrechts
festlegen,
c) die notwendigen Vorschriften zum Schutz der Anlagen und des Betriebes der Eisenbahnen
gegen Störungen und Schäden enthalten;
2. über die Voraussetzungen, unter denen von den Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 abgewichen
werden kann;
3. über die Voraussetzungen, unter denen einer Eisenbahn eine Genehmigung erteilt oder diese
widerrufen wird, über den Nachweis der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 einschließlich der
Verfahren der Zulassung und der Feststellung der persönlichen Eignung und Befähigung des
Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen; in der
Rechtsverordnung können Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde des Antragstellers als
Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen einschließlich der
Regelungen über Ablauf und Inhalt der Prüfung, die Leistungsbewertung und die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses getroffen werden;
4. über Erteilung, Einschränkung und Entziehung der Erlaubnis zum Führen von
Schienenfahrzeugen;
5. über die Ausbildung und die Anforderungen an die Befähigung und Eignung des
Eisenbahnbetriebspersonals und über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebsleitern
sowie deren Aufgaben und Befugnisse, einschließlich des Verfahrens zur Erlangung von
Erlaubnissen und Berechtigungen und deren Entziehung oder Beschränkung;
6. über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur einer anderen Eisenbahn;
7. über die Grundsätze zur Erhebung des Entgeltes für die Benutzung einer
Eisenbahninfrastruktur; darin können Vorschriften enthalten sein über die Bemessungsgrundlagen
und das Verfahren für die Entrichtung des Entgeltes;
8. über deren Verpflichtung, sich zur Deckung der durch den Betrieb einer Eisenbahn
verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden zu versichern.
9. über die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der Behörden des Bundes nach
diesem Gesetz oder nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes von Leben und Gesundheit des Fahrpersonals sowie des
Personals, das unmittelbar in der betrieblichen Abwicklung der Beförderungen eingesetzt ist, wird
das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates für öffentliche
Eisenbahnen Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. Arbeitszeiten, Fahrzeiten und deren Unterbrechungen sowie Schichtzeiten,
2. Ruhezeiten und Ruhepausen,
3. Tätigkeitsnachweise,
4. die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Überwachung der Durchführung dieser
Rechtsverordnungen,
5. die Zulässigkeit abweichender tarifvertraglicher Regelungen über Arbeitszeiten, Fahrzeiten,
Schicht- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen und Unterbrechungen der Fahrzeiten.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a werden, soweit sie den Umweltschutz
betreffen, vom Bundesministerium für Verkehr und vom Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 5 werden im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und
Technologie erlassen. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt.
Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 zum Schutz von Leben und Gesundheit der
Arbeitnehmer und des Personals werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen zu erlassen
1. zur Übernahme des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, soweit es Gegenstände der
Artikel 1 bis 5 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes oder des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes betrifft, in deutsches Recht sowie zur Durchführung
solchen Rechtes der Europäischen Gemeinschaften;
2. zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates,
soweit diese Verordnung es zuläßt; in der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, daß die
Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates für die
Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf den Betrieb von Stadt-, Vorort- und
Regionalverkehrsdiensten beschränkt ist, abweichend von der Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Verkehr für anwendbar erklären können.
(5) Für Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, gelten die Ermächtigungen nach
Absatz 1 Nr. 1 bis 8 insoweit, als die Einheit des Eisenbahnbetriebes es erfordert. Die
Ermächtigungen nach Absatz 2 und § 24 Abs. 3 gelten für diese Eisenbahnen insoweit, als sie die
Eisenbahninfrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen benutzen. Im übrigen
werden die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen für diese Unternehmen zu
erlassen; die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.
§ 27 - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der auf Grund des § 26
Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen,
insbesondere über die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8.
§ 28 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 erbringt oder eine Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 betreibt,
2. ohne Genehmigung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Eisenbahnverkehrsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 erbringt,
3. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Tarife nicht oder nicht in der
dort vorgeschriebenen Weise aufstellt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 Tarife gegenüber
jedermann nicht in gleicher Weise anwendet,
4. als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied des Fahrpersonals entgegen § 23 Abs. 1
Satz 1 oder als im Unternehmen Verantwortlicher oder als Mitglied des Betriebspersonals
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
b) Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder einsendet,
5. als im Unternehmen Verantwortlicher entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Auskunft nicht oder
nicht richtig erteilt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8. einer Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
9. einem Gebot oder Verbot einer die Eisenbahnen betreffenden Verordnung der Europäischen
Gemeinschaften oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Verordnung
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis
zu eintausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 9 mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9
geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung der betreffenden Verordnung erforderlich
ist.
§ 29 - Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist bei Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Unternehmen, die der Aufsicht durch das Eisenbahn-
Bundesamt unterliegen, diese Behörde, soweit nicht gemäß § 64b Abs. 3 der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 131 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist,
und gemäß § 49 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25.
Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 132 des
Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist,
die Bahnpolizeiämter zuständig sind.
(2) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmten
Verwaltungsbehörden ist für die Verfolgung und Ahndung der in § 28 Abs. 1 Nr. 4, 7 oder 8
genannten Ordnungswidrigkeiten auch die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk die
geschäftliche Niederlassung des Betriebes liegt, bei der der Betroffene tätig ist; § 39 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
(3) Wird ein Verstoß von Bediensteten des Bundeseisenbahnvermögens oder von Arbeitnehmern
von Eisenbahnen des Bundes begangen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
§ 30 - Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes
Bis zum 31. Dezember 1995 ist das Bundesministerium für Verkehr auch Aufsichts- und
Genehmigungsbehörde sowie zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69
des Rates für Eisenbahnen des Bundes, soweit es sich handelt um
1. die Tarife im Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen,
2. Auflagen auf der Grundlage von Artikel 1 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des
Rates betreffend den Schienenpersonennahverkehr dieser Eisenbahnen.